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title: "§ 1 GrAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/grausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GrAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveurin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
