---
title: "Art 4 GrAbfertAUTVtrG 1967"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/grabfertautvtrg_1967/art-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grabfertautvtrg_1967/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# Art 4 GrAbfertAUTVtrG 1967

Soweit für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren Eingangsabgaben gestundet worden sind, werden sie erlassen, wenn die Waren, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden, abgabenfrei blieben.

---

— Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grabfertautvtrg_1967/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
