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title: "Art 8 GrÄndStVtr SN/TH 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th_2/art-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_sn_th_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 8 GrÄndStVtr SN/TH 2

Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages. Ausfertigungen der Anlage (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt und bei den Landratsämtern Greiz und Plauen aufbewahrt und können von jedermann eingesehen werden.

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— Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_sn_th_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
