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title: "Art 1 GrÄndStVtr SN/TH"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th/art-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_sn_th/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 1 GrÄndStVtr SN/TH

(1) Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden werden aus dem Land Thüringen ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen eingegliedert:

1.



aus dem Landkreis Greiz die Gemeinden

Stadt Elsterberg,

Görschnitz,

2.



aus dem Landkreis Schleiz die Gemeinden

Langenbach,

Stadt Mühltroff,

Thierbach,

3.



aus dem Landkreis Zeulenroda die Gemeinden

Ebersgrün,

Stadt Pausa,

Ranspach,

Unterreichenau.

(2) Für den Gebietsstand der Gemeinden nach Absatz 1 sind die Grenzen nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 maßgebend, soweit nicht nach diesem Zeitpunkt, aber vor Inkrafttreten dieses Vertrages Gebietsänderungen nach § 12 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) erfolgt sind.

(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze sind aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag ersichtlich.

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— Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_sn_th/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
