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title: "Anlage 5 GrÄndStVtr SN/TH — Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th/anlage-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_sn_th/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Anlage 5 GrÄndStVtr SN/TH — Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales, Gesundheit und Familie und des Thüringer
Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die Arbeitskräfte des Kinderkurheims in Pausa zu übernehmen, sofern sie bei Inkrafttreten des Vertrages im Dienst des Landes Thüringen stehen und die Arbeitsverhältnisse über diesen Tag hinaus andauern. Die Festlegung der Liste des zu übernehmenden Personals bleibt einer späteren Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsvertrages vorbehalten.

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— Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_sn_th/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
