---
title: "Anlage 3 GrÄndStVtr SN/TH — Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_sn_th/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# Anlage 3 GrÄndStVtr SN/TH — Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Thüringer
Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten

Bereich Landwirtschaft

Fördermaßnahmen, für die Haushaltsmittel bereits bewilligt wurden, sind vom Land Thüringen bis zur Verwendungsprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für eine eventuelle Nachfinanzierung. Nach Abschluß der Verwendungsprüfung sind die abgeschlossenen Akten an den Freistaat Sachsen abzugeben.

Das Land Thüringen verzichtet auf eine Rückforderung der Fördermittel.

Bereich Forsten

Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für die vom Land Thüringen an ihn abzugebenden Waldflächen anteilmäßig entfallenden forstlichen Fach- und Arbeitskräfte zu übernehmen. Grundlage für die Personalübernahme sind die Mittelwerte, die sich aus den Personalschlüsseln des Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen für Forstpersonal ergeben. Die Festlegung der Liste des zu übernehmenden Personals bleibt einer späteren Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsvertrages vorbehalten.

---

— Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_sn_th/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
