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title: "Art 5 GrÄndStVtr HE/NW"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_he_nw/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_he_nw/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 5 GrÄndStVtr HE/NW

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.

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— Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_he_nw/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
