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title: "Art 6 GrÄndStVtr BB/SN"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_bb_sn/art-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_bb_sn/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 6 GrÄndStVtr BB/SN

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Vertrages. Ausfertigungen der Anlagen werden beim Landesvermessungsamt Brandenburg und beim Landesvermessungsamt Sachsen aufbewahrt und können dort eingesehen werden.

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— Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_bb_sn/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
