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title: "Art 1 GrÄndStVtr BB/MV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_bb_mv/art-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_bb_mv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 1 GrÄndStVtr BB/MV

(1) Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Lenzen, Mellen und Wootz werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in das Land Brandenburg eingegliedert.

(2) Die Gemeinden Dambeck und Brunow sowie die Ortsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Mecklenburg- Vorpommern eingegliedert.

(3) Die Gemeinden Bagemühl, Grünberg, Nechlin, Woddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow des Landkreises Pasewalk sowie die Gemeinden Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen des Landkreises Strasburg werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in das Land Brandenburg eingegliedert.

(4) Die aus der Umgliederung sich ergebenden Grenzänderungen sind in der Anlage 1 graphisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Festlegung der endgültigen Grenze erfolgt durch eine gemeinsame Grenzkommission der vertragschließenden Länder.

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— Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_bb_mv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
