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title: "Art 3 GrÄndStVtr2 ND/NW"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr2_nd_nw/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr2_nd_nw/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 3 GrÄndStVtr2 ND/NW

(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, daß die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.

(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

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— Zweiter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr2_nd_nw/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
