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title: "§ 7 GräbG — Herausgabe von Gegenständen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_bg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 7 GräbG — Herausgabe von Gegenständen

Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstände der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten) oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein können, ist verpflichtet, sie dem Bundesarchiv herauszugeben.

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— Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
