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title: "§ 2 GräbG — Ruherecht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_bg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 2 GräbG — Ruherecht

(1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.

(2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.

(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor.

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— Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
