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title: "§ 11 GräbG — Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gr_bg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 11 GräbG — Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern

(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.

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— Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
