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title: "§ 8 GPV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gpv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 8 GPV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 3, den Hersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.



entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, den unmittelbaren Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3.



entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder aufbewahrt.

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— Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
