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title: "§ 1 GPV — Grundsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gpv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GPV — Grundsatz

Zur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeichneten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futtermittel, sind nur solche private Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.

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— Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
