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title: "§ 7 GPrüfbV — Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gpr_fbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gpr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 7 GPrüfbV — Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung

Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.

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— Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gpr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
