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title: "Art 13 GPatG — Anhängige gerichtliche Verfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gpatg/art-13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gpatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 13 GPatG — Anhängige gerichtliche Verfahren

(1) § 110 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

(2) § 121 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

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— Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gpatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
