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title: "Inhaltsübersicht GoSiAusbV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gosiausbv/inhaltsuebersicht"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gosiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Inhaltsübersicht GoSiAusbV

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung





§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Begriffsbestimmungen

§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 6Ausbildungsplan



Abschnitt 2Zwischenprüfung





§ 7Zeitpunkt

§ 8Inhalt

§ 9Prüfungsbereich



Abschnitt 3Gesellen- oder AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines





§ 10Zeitpunkt

§ 11Inhalt



Unterabschnitt 2Fachrichtung Goldschmieden





§ 12Prüfungsbereiche

§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“

§ 14Prüfungsbereich „Technologie“

§ 15Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“

§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung



Unterabschnitt 3Fachrichtung Silberschmieden





§ 19Prüfungsbereiche

§ 20Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“

§ 21Prüfungsbereich „Technologie“

§ 22Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“

§ 23Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 25Mündliche Ergänzungsprüfung



Abschnitt 4Weitere Berufsausbildungen





§ 26Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten



Abschnitt 5Schlussvorschrift





§ 27Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen







AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gosiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
