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title: "§ 11 GoSiAusbV — Inhalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gosiausbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gosiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 11 GoSiAusbV — Inhalt

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gosiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
