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title: "§ 6 GoldSilberschmiedMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/goldsilberschmiedmstrv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/goldsilberschmiedmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 6 GoldSilberschmiedMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Gold- und Silberschmiede-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgeführten Aufgaben unter Berücksichtigung von kreativen Gestaltungsaspekten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation auszuführen und zu dokumentieren. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:

1.



ein Schmuckstück, ein Gerät oder ein Teil davon anfertigen oder instand setzen; dabei mehrere Fertigungstechniken anwenden,

2.



eine Platte mit edlen Steinen ausfassen; dabei Fassungsart sowie Form und Farbe der Steine berücksichtigen.

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— Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/goldsilberschmiedmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
