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title: "Art 5 GoetheMedStat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/goethemedstat/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/goethemedstat/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 5 GoetheMedStat

Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut Inter Nationes e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.

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— Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. (gestiftet 1954)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/goethemedstat/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
