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title: "§ 5b GOÄ — Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/go__1982/5b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5b GOÄ — Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes
der privaten Krankenversicherung

Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.

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— Gebührenordnung für Ärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
