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title: "§ 61 GntZollDVDV — Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gntzolldvdv_2023/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntzolldvdv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 61 GntZollDVDV — Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid in schriftlicher oder elektronischer Form über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen, aus der die absolvierten Module, die individuell erworbenen ECTS-Leistungspunkte und die erzielten Noten hervorgehen.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntzolldvdv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
