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title: "§ 5 GntZollDVDV — Ausbildungsbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gntzolldvdv_2023/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntzolldvdv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GntZollDVDV — Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind

1.



die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche festgelegt worden sind,

2.



andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntzolldvdv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
