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title: "§ 20 GntZollDVDV — Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gntzolldvdv_2023/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntzolldvdv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 20 GntZollDVDV — Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens

Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntzolldvdv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
