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title: "§ 22 GntVDDVCSVDV — Dauer und Gliederung des Studiums"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gntvddvcsvdv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntvddvcsvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 22 GntVDDVCSVDV — Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:



SemesterStudienabschnitt

12

11. SemesterGrundstudium

22. SemesterGrundstudium

33. SemesterBerufspraktische Studienzeit I

44. SemesterHauptstudium I

55. SemesterBerufspraktische Studienzeit II

66. SemesterHauptstudium II

(4) Die Hochschule kann festlegen, dass

1.



die Studienabschnitte – abweichend von Absatz 3 – anders gegliedert werden und

2.



Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.

(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntvddvcsvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
