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title: "§ 31 GntDLSVVDV — Prüferinnen und Prüfer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gntdlsvvdv/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdlsvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 31 GntDLSVVDV — Prüferinnen und Prüfer

(1) Prüferinnen und Prüfer für die Leistungsnachweise sind hauptamtlich Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung. Für die Praktikumsbewertungen können Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes mit besonderer Eignung als Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden.

(2) Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt.

(3) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdlsvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
