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title: "§ 34 GNotKG — Wertgebühren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gnotkg/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 34 GNotKG — Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem







Geschäfts-

wert

bis ... Eurofür jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren ... Euroin

Tabelle A

um ... Euroin

Tabelle B

um ... Euro

     2 000      500 21,00  4,00

    10 000    1 000 22,50  6,00

    25 000    3 000 30,50  8,00

    50 000    5 000 40,50 10,00

   200 000   15 000140,00 27,00

   500 000   30 000210,00 50,00

   über

   500 000

   50 000

210,00

 5 000 000   50 000 80,00

10 000 000  200 000130,00

20 000 000  250 000150,00

30 000 000  500 000280,00

   über

30 000 000

1 000 000

120,00

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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— Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
