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title: "§ 29 GNotKG — Kostenschuldner im Allgemeinen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gnotkg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 29 GNotKG — Kostenschuldner im Allgemeinen

Die Notarkosten schuldet, wer

1.



den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,

2.



die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder

3.



für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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— Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
