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title: "§ 121 GNotKG — Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gnotkg/121"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 121 GNotKG — Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

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— Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
