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title: "§ 72 GmbHG — Vermögensverteilung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gmbhg/72"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 72 GmbHG — Vermögensverteilung

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

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— Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
