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title: "§ 51b GmbHG — Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gmbhg/51b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 51b GmbHG — Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

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— Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
