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title: "§ 6 GMAusbV — Schriftlicher Ausbildungsnachweis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gmausbv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 6 GMAusbV — Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
