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title: "§ 7 GleiStatV — Elektronische Erfassung und Meldung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gleistatv_2015/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleistatv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 7 GleiStatV — Elektronische Erfassung und Meldung

(1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elektronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutionen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den §§ 1 und 2 entsprechen.

(2) Das Statistische Bundesamt kann die Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ändern.

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— Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleistatv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
