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title: "§ 4 GleiStatV — Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gleistatv_2015/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleistatv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 4 GleiStatV — Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

(1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.

(2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu erfassen.

(3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.

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— Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleistatv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
