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title: "Art 12 2. GleiBG — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gleichberg_2/art-12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleichberg_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 12 2. GleiBG — Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:

1.



In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.

2.



Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

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— Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleichberg_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
