2. GleiBG

Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Ausfertigungsdatum:
24.06.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 1406 (2103)
Stand:
20231128213544
Art 1

Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)

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(XXXX) Art 2 bis Art 9

(weggefallen)

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Art 10

Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)

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Art 11

Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)

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Art 12

Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:

1.

In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.

2.

Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

Art 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.