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title: "§ 26 GleibWV — Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gleibwv_2015/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 26 GleibWV — Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst

Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Verordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung und Aufbewahrung der Wahlunterlagen die für den Bundesnachrichtendienst geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschäftigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
