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title: "§ 25 GleibWV — Auflösung des Wahlvorstandes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gleibwv_2015/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 25 GleibWV — Auflösung des Wahlvorstandes

Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet

1.



mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes,

2.



im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder

3.



mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
