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title: "§ 13 GleibWV — Bekanntgabe der Bewerbungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gleibwv_2015/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 13 GleibWV — Bekanntgabe der Bewerbungen

Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:

1.



die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen und

2.



bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben.Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
