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title: "§ 1 GleibWV — Wahlrechtsgrundsätze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gleibwv_2015/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GleibWV — Wahlrechtsgrundsätze

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
