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title: "§ 12 GleiBStiftG — Beschäftigte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gleibstiftg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleibstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 12 GleiBStiftG — Beschäftigte

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Auszubildende entsprechend.

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— Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleibstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
