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title: "§ 1 GleiBStiftG — Errichtung und Sitz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gleibstiftg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleibstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GleiBStiftG — Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.

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— Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleibstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
