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title: "§ 6 GlAusbV 2001 — Berichtsheft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/glausbv_2001/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/glausbv_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 6 GlAusbV 2001 — Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/glausbv_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
