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title: "§ 7 GlasVAusbV — Berichtsheft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/glasvausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/glasvausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 7 GlasVAusbV — Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/glasvausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
