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title: "§ 9 GlasmAusbV — Aufhebung von Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/glasmausbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/glasmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 9 GlasmAusbV — Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/glasmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
