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title: "§ 1 GlashütteV — Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/glash_ttev/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/glash_ttev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GlashütteV — Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“

Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.

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— Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/glash_ttev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
