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title: "§ 5 GKVRefG 2000 — Personalübergang zu der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkvrefg_2000/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkvrefg_2000/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GKVRefG 2000 — Personalübergang zu der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland

*Gliederung:* Art 21

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbindungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Personen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten aus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die dienstordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes. § 414b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Für die tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. Das Nähere regeln die Spitzenverbände.

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— Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkvrefg_2000/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
