---
title: "§ 92 GKrimDVDV — Ausgestaltung des Auswahlverfahrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkrimdvdv_2020/92"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 92 GKrimDVDV — Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

---

— Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
