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title: "§ 63 GKrimDVDV — Verteilung und Inhalt der Module"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gkrimdvdv_2020/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 63 GKrimDVDV — Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:



ModulInhalt

12

1Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes

2Modul 2Kriminalität und Strafbarkeit – Basis

3Modul 3Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis

4Modul 4Begleitende Berufspraxis

5Modul 5Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext

6Modul 6Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen

7Modul 7Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität

8Modul 8Politisch motivierte Kriminalität“

(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(4) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

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— Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkrimdvdv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
